Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Tierschutzgesetz

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Feuerstein
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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Tierschutzgesetz

Beitrag von Feuerstein » 24.01.2009, 13:29

wann muss man sowas beantragen, jemand eine Ahnung?
div. Ritter haben schon das Problem ,auf den Tunieren, da Veranstalter diese Erlaubnis sehen wollen. (Karfunkel, neue Ausgabe S. 43)
auch bei bB Tunieren, Wettkämpfen oder Trainingslager wenn eine Leihgebühr fürs Pferd erhoben wird oder Preise ausgesetzt sind??
Zuletzt geändert von Feuerstein am 24.01.2009, 13:31, insgesamt 1-mal geändert.
Nicht weil es schwer ist, wagen wir es nicht, sondern
weil wir es nicht wagen, ist es schwer.

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Re: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Tierschutzgesetz

Beitrag von AVONACO » 24.01.2009, 17:54

Ja,

neben der oben genannten ist auch die VO (EG) Nr1.2005 und die Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG der VO (EG) Nr 1255/97  (45 Seiten!) zu beachten!!!
Entsprechende Zulassungen, Befähigungsnachweise, Ergänzungslehrgänge zu diesen sowie Zulassung als Transportunternehmer gem. A 10 AS1, Zulassung der entsprechende Fahrzeuge und Abnahme durch den AT usw. sind ebenfalls vom meinem AT für erforderlich angesehen worden, um Pferde zu transportieren und auf Turniere zu fahren. Ob das allerdings schon flächendeckend ist, weiß ich nicht. Als Begründung wurde angegeben, sobald Geld, egal in welch kleinen Mengen fließt, ist das gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren (das Beispiel war ein Pony, mit dem für Geld Kinderreiten gemacht wurde) und egal ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Das, was von uns bleibt, ist das, was wir unseren Kindern hinterlassen und gegeben haben!

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Re: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Tierschutzgesetz

Beitrag von Dragonet » 29.01.2009, 21:52

Hallo,
vielleicht kann ich zur allgemeinen (Ver-) Entwirrung etwas beitragen.
Zum § 11: den braucht im Prinzip jeder, der gewerbsmässig mit Tieren arbeitet, also z.B. Circus, Reitschule, Fahrstall, Ponyreitbahn etc. Dies muss beim Veterinäramt beantragt werden und die verlangten Bedingungen werden vor Ort durch ein oder zwei Amtstierärzte überprüft. Zusätzlich dazu muss die jeweilige Sachkunde nachgewiesen werden.
Zur EU Transportverordnung:
Dies gilt im Grundsatz auch erst mal für alle die gewerbsmässig Tiere Transportieren. Hier gibt es dann einige unterregelungen.
Beispiel: Reitschule mit Ponyreiten, hier sind von Inhaber aber auch von anderen Fahrern, dei evtl eingestzt werden die erforderlichen Nachweise bzw. Sachkunde zu erbringen. D.h.
Für den Inhaber ist folgendes fällig was er nachweisen muss um die Zulassung als Transportunternehmer zu bekommen:
polizeiliches Führungzeugnis für Behörden, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Sachkundenachwies Beruf ( z.B. Zeugnis der Reitlehrerprüfung oder Meisterbrief etc.), Sachkundenachweis Transportwesen, wenn unter 8 Stunden transportiert wird Kopien der KFZ Scheine aller zu Transport eingestzten Fahrzeuge; wenn über 8 Stunden transportiert wir müssen die Fahrzeuge bei einer vom Veterinäramt benannten Dkra Prüfstelle vorgeführt werden.
Ist dies alles gegeben erhält man die Bescheinigung als Transportunternehmer, aber vorsicht in dieser Bescheinigung ist klar festgelegt, was transportiert werden darf. (wer das Teil für Einhufer hat kann dann nicht plötzlich Rinder Transportieren.
Zusätzlich muss dann bei jeder Fahrt ein Transportbuch geführt werden. Nicht zu vergessen, daß Equiden nur mit einem Equidenpass transportiert werden dürfen.
So jetzt kommt die Entwarnung: wer mit seinem Hottehüh ganz normal aufs Turnier gondelt ( auch aufs Bogenturnier) braucht bis auf den Equidenpass den ganzen Kruscht vorläufig nicht.

Vorsicht ist dann geboten wenn Geld fliesst und wenn es nur eine Aufwandsentscädigung ist.

So ich hoffe ich abe ein bischen Klarheit geschaffen, wenn nicht dann fragt einfach noch mal nach oder wartet bis das erste Bußgeld vom Veterinäramt kommt  ;)

So und nun viel Spass in der neuen Saison
Dragonet
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Re: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Tierschutzgesetz

Beitrag von Polvarinho » 30.01.2009, 11:05

Dragonet hat geschrieben:Vorsicht ist dann geboten wenn Geld fliesst und wenn es nur eine Aufwandsentscädigung ist.


Das tut es ja nicht, noch nicht mal offiziell..... 
Also gibt es kein Problem.
Claus
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Re: Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 Abs.1 Tierschutzgesetz

Beitrag von Dragonet » 30.01.2009, 21:45

So schauts aus, es wir eben nur kritisch bei denen die sich in einer Grauzone bewegen und wie ich in den Beiträgen feststelle geben die Amtsveterinäre auch nicht überall die gleiche Auskunft. So wie oben im Beitrag beschrieben ist aber die momentan gültige Rechtsauffassung (ohne Gewähr, dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft). Wer unsicher ist sollte sich sowohl zum §11 als auch zur EU Transportverordnung die jweiligen Gesetzestexte besorgen. Die Veterinärämter haben die Weisheit nämlich auch nicht mit Löffeln gefressen.
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