mal wieder Waffenrecht

Armbrust-Themen - wie Technik, Material, Eigenbauten, Versuche
Phönix
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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Phönix » 30.11.2012, 14:52

@ apaloosa, daß mit dem Schützenverein ist eine Gute Idee, werd ich mal machen. Das mit der Behörde macht mir ein wenig Bauchgrummen. Ich muss da an schlafende Hunde denken, wenn ich meine diversen Blankwaffen anschaue. Zudem hat mir ein Waffenhändler, bei dem ich ein Zielfernrohr erwarb was erzählt, daß ich so ohne weiteres eine Armbrust gar nicht bauen darf, Besitzen und Umgang unter den weiter oben aufgeführten Umständen schon -.-
Bevor ich da irgendeinen Übereifrigen aufscheuche lass ich das mit dem Amt mal lieber ^^

@MoeM, nja die meisten Aussagen würden eine Armbrust mit Oberlauf nicht als meldepflichtige Schusswaffe bezeichnen, bachstein dagegen schon. Alles ein wenig unklar.

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Mike W.
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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Mike W. » 30.11.2012, 15:39

bachstein hat geschrieben:Ich wusste gar nicht das es Armbrüste mit Kugeln als Munition gibt, die im ersten Beitrag beschriebene Waffe die entstehen soll, klingt auf Anhieb aber definitiv Waffenschein pflichtig.



Das ist leider Unsinn.
Armbruste sind frei ab 18.
Wäre es anders, dann bräuchte man dennoch keinen "Waffenschein" sondern eine WBK( Waffenbesitzkarte).

Gruß Mike ( ehemaliger Kreissportleiter hier im Schützenkreis)
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Rizzar
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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Rizzar » 30.11.2012, 16:34

Puhhh, hätte nicht gedacht, dass ich mir jetzt auch noch hier äußern muss, aber es scheint ja wieder mehr Verwirrung hineinzulaufen als unbedingt nötig!

Im Grunde genommen war alles gesagt, aber diese Einstreuungen von Vermutungen und Halbwissen der letzten Posts ist nicht wirklich Zielführend.

Eine Armbrust ist gemäß WaffG eine den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand und somit vom Waffengesetz erfasst und in deren Handhabungweise definiert.

Unabhängig davon ist ist das Führen und damit Handhaben (i.d.R. auch von einem Taschenmesser) auf öffentlichen Veranstaltungen untersagt bzw. bedarf einer Sondergenehmigung. (WaffG §42)

Weiterhin ist der Umgang auf Personen beschränkt die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Danach ist die Reglementierung was Armbrüste betrifft sehr frei gestellt, wie in WaffG Anlage 2 geregelt.
1.10 Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz,
3.2 Erlaubnisfreies Führen,
4.2 Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung ,
7.8 Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes .

Sicher ist es natürlich auch notwendig beim "Schießen" die Gefährdung anderer auszuschließen und auf die Erlaubnis des jeweiligen Grundstückbesitzers zu achten, aber das ist ein anderer Schuh (das muss man schlicht bei allen Tätigkeiten).

Wer noch zweifelt (und ein paar Stunden seiner Lebenszeit erübrigen kann) kann gerne unter http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/index.html alles nachlesen (was ich eigentlich nur jedem raten kann der Handlungssicherheit in rechtlichen Fragen haben will), aber diese Vermutungen einzuwerfen bringt wirklich nichts.
Ich hätte das ganze auch noch viel ausführlicher aufwerfen können, aber dann wird es so unübersichtlich wie das Waffengesetz selbst.

Und Nein, nur weil oben eine Führungsschiene für den Bolzen läuft und/oder Kugeln damit verschossen werden macht das aus einer Armbrust keine Flinte!!!
Falls die Frage nochmal aufkommt, auch ein abschließbares Behältnis, sowie eine Trennung von Armbrust und Bolzen ist nicht erforderlich und wenn sich die Herren von den Ordnungsämtern und Polizeibehörden noch so anstellen, das Bundesrecht ist wie oben dargestellt klar geregelt und sticht Unwissen.

Gruß Rizzar

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MoeM
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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von MoeM » 30.11.2012, 20:53

@MoeM, nja die meisten Aussagen würden eine Armbrust mit Oberlauf nicht als meldepflichtige Schusswaffe bezeichnen, bachstein dagegen schon. Alles ein wenig unklar.[/quote]
10 bis eher 5% sprechen nicht für die Bezeichnung " unklar ;)
Grüße Moe

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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Squid (✝) » 01.12.2012, 01:14

Ein Lauf ist im Waffengesetz klar definiert. In der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 (Begriffsbestimmungen)

Wesentliche Teile (von Schusswaffen) sind
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

Abgesehen vom Lauf hat eine Armbrust oder ein Schnepper aber auch keinen Verschluss oder ein Patronenlager.
Darum heisst es ja "ist den Schusswaffen GLEICHGESTELLT", weil die Definitionen nicht passen.
Es ist mir egal ob schon mal jemand sowas gebaut hat.
Ich will ja nicht unken, aber in der überwiegenden Zahl der Fälle geht das schief.

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doubleD
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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von doubleD » 01.12.2012, 07:13

Der eigendlich Knackpunkt dürfte das Benutzen des Teils sein.

Das Problem liegt darin das das Geschoss das erlaubte Gelände nicht verlassen können darf und zwar unter keinen Umständen.
Hier gibt es auch keine Erfahrungswerte was den notwendige Scherheitbereich betrifft.
Andererseits basteln ist erlaubt und ob das Teil jemals ausreichend funktionstüchtig wird ist eher zweifelhaft zumindest was den präzisen Verschuss von langen, schweren (Gewehr-) Projektilen ohne Stabilisatoren /passendem Drall angeht.
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walta
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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von walta » 01.12.2012, 09:06

Phönix hat geschrieben:Zudem hat mir ein Waffenhändler, bei dem ich ein Zielfernrohr erwarb was erzählt, daß ich so ohne weiteres eine Armbrust gar nicht bauen darf, Besitzen und Umgang unter den weiter oben aufgeführten Umständen schon

So so - ich darf also eine Armbrust gar nicht bauen - aber kaufen (besitzen) darf ich sie schon - sagt wer? Ach ja, ein Waffenhändler. Herzig ;-)

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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von lamigo » 02.12.2012, 05:54

Der Waffenhändler will dich nur vor Schwierigkeiten bewahren,
Frag in mal ,vielleicht hat er sogar, rein zufällig natürlich, eine Armbrust lagernd. ;) :D
mea culpa

Cortigiano

Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Cortigiano » 17.12.2012, 17:50

Ich würd die Idee mit dem Lauf oder dergleichen vergessen.

Lösung: Doppelsehne mit Kugelaufnahme (wie es bei alten Schnäppern üblich war)

;-)

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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Ritter Jos » 17.12.2012, 19:50

Die Armbrust mit Oberlauf zum verschissen von Bolzen und Kugeln war früher auch so.

Jos

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Mike W.
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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Mike W. » 18.12.2012, 01:14

Rizzar hat geschrieben:Im Grunde genommen war alles gesagt, aber diese Einstreuungen von Vermutungen und Halbwissen der letzten Posts ist nicht wirklich Zielführend.



Das schließt auch meinen Beitrag ein.
Wo findest du da etwas nicht zutreffendes?

Andererseits:
Rizzar hat geschrieben:Und Nein, nur weil oben eine Führungsschiene für den Bolzen läuft und/oder Kugeln damit verschossen werden macht das aus einer Armbrust keine Flinte!!!


Eine Flinte verschießt i.d.R. Schrot, evtl. noch ein Flintenlaufgeschoß( Slug).
Die Rede war aber von Kugel oder Gewehrgeschossen.
Es wäre also richtig:".....macht das aus einer Armbrust keine Büchse!!!" oder "....kein Gewehr!!!"
Außerdem ist Waffenrecht Ländersache, alldiweil auch jedes Bundesland ein eigenes Waffengesetz hat!


Rizzar hat geschrieben:Sicher ist es natürlich auch notwendig beim "Schießen" die Gefährdung anderer auszuschließen und auf die Erlaubnis des jeweiligen Grundstückbesitzers zu achten, aber das ist ein anderer Schuh (das muss man schlicht bei allen Tätigkeiten).


Das ist in diesem Fall sogar extrem wichtig, weil im Gesetz explizit darauf hingewiesen wird!


Wegen Formfehlern geändert..
Zuletzt geändert von Mike W. am 19.12.2012, 12:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Squid (✝) » 18.12.2012, 11:03

Ach, Waffenrecht ist also Landesrecht?
Dann zeig mir doch bitte nur eines der 16 Landeswaffengesetze.
Und damit meine ich nicht die Ausführungsverordnungen, die z. B. Waffenverbotszonen an Bahnhöfen oder "Diskomeilen" regeln. Das sind nämlich Verordnungen zu den Landespolizeigesetzen.
Zuletzt geändert von Squid (✝) am 18.12.2012, 22:19, insgesamt 1-mal geändert.
Es ist mir egal ob schon mal jemand sowas gebaut hat.
Ich will ja nicht unken, aber in der überwiegenden Zahl der Fälle geht das schief.

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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Idariod » 18.12.2012, 17:33

Es ist bei euch ein Bundesgesetz, und der Vollzug ist durch die Länder auszuüben. Zumindest war das vor mittellanger Zeit noch so.
Teile dein Wissen und gib nicht vor zu wissen was du nicht weißt - ein guter Ratschlag von einem tüchtigen Tischler. Das steht hier um mich daran immer zu erinnern, und für alle denen der Schuh passt.

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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Squid (✝) » 18.12.2012, 18:00

Dass die lokalen Ordnungsbehörden zuständig sind, wenn es sowohl um die Umsetzung von Landes- als auch Bundesrecht geht, ist unbestritten.

Es wird sich ja auch keiner aufregen, wenn die Niedersächsische Polizei jemanden festnimmt, der im Sinne des Strafgesetzbuches (Bundesrecht) Mist gebaut hat.
Dennoch ist das StGB sicher kein Landesrecht...

Aber es gibt eben kein Landeswaffenrecht, so wie es eben auch kein Landesstrafrecht gibt.
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Re: mal wieder Waffenrecht

Beitrag von Mike W. » 18.12.2012, 21:56

@Squid

Du hast natürlich Recht. Ich hab mich falsch ausgedrückt.
Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sind Landessache( zumindest als mich das noch interessierte).

mfG MW

( Ich sollte wohl weniger schreiben, wenn es nicht mein Tag ist!)
Zuletzt geändert von Mike W. am 19.12.2012, 06:50, insgesamt 1-mal geändert.
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