bastelt euch Brandpfeile
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Rómendacil hat geschrieben:Jo, genau wie der Pfeil selbst^^ Fraglich ob sich das lohnt, wenn man's nicht zum Jagen haben will. Für meine Zwecke jedenfalls lohnt sich das zu dem Preis noch nicht, leider.
Würde daher die Sache mit dem Einfärben doch mal austesten wollen. Kennt da jemand eine geeignete Flüssigkeit?
Inopel hat geschrieben:Denn nehm doch dauerleuchtfarben auf zinksulfidnasis bisschen angereichert mit radioaktiven zuschlagsstoffen. Bekommst du
bei Nachweis der sach. und fachkunde.
Squid hat geschrieben:Aus gegebenem Anlass: Die im Handel erhältlichen Leuchtnocken funktionieren nicht mit Holzpfeilen. Der Schaft muss leitend sein, weil er Teil des Stromkreises ist. Die Dinger haben auch keinen Beschleunigungssensor, sondern werden durch den Druck der Sehne beim Abschuss ca 1-2 mm in den Schaft gedrückt und so aktiviert. Dadurch stören sie auch nicht vor dem Ablass mit nervigem Licht...
Man muss also basteln, sei es mit einem Aluinsert oder indem man die Innenseite der Bohrung im Schaft mit Alufolie auskleidet.
Schaft um die Leuchtnocke unbedingt wickeln: Die Wand wird recht dünn.
§ 4 Rechtfertigung
(1) 1Neue Arten von Tätigkeiten, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 fallen würden, mit denen Strahlenexpositionen oder Kontaminationen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. 2Die Rechtfertigung bestehender Arten von Tätigkeiten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen.
(2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der Heilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen Forschung müssen einen hinreichenden Nutzen erbringen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder therapeutischem Nutzen, einschließlich des unmittelbaren gesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des Nutzens für die Gesellschaft, abzuwägen ist gegenüber der von der Strahlenexposition möglicherweise verursachten Schädigung des Einzelnen.
(3) Die in Anlage XVI genannten Tätigkeitsarten sind nicht gerechtfertigt.
Anlage XVI (zu § 4 Absatz 3) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
...
Teil B: Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung außerhalb der Medizin
...
5. Verwendung von Vorrichtungen mit fest haftenden radioaktiven Leuchtfarben, ausgenommen
a) Plaketten mit tritiumhaltigen Leuchtfarben im beruflichen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereich und
b) Notausganghinweise in Fluggeräten mit einer luftfahrtrechtlichen Baumusterzulassung,