Na gut, nur als Auszüge:
BNatSchG 2002
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§ 10
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Abs.2 (Begriffe)
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
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1. Tiere
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c) ohne weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse,
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10. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von
Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S.
70), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom 1. August
2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind,
bb) "europäische Vogelarten",
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs.
1 aufgeführt sind,
11. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2
aufgeführt sind,
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Abs.3
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(3) Dem Verkaufen im Sinne dieses Gesetzes stehen das Tauschen und das entgeltliche
Überlassen zum Gebrauch oder zur Nutzung gleich.
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§ 42
Abs 2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder
Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder
verarbeiten (Besitzverbote),
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§ 43
Abs. 1
Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 52
Abs. 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht
herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder der Natur entnommen worden sind,
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Wer's alles nachlesen will (pdf!):
BNatSchG 2002
Rabe