Schwerter auf Märkten
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jaberwok
Stimmt nicht!
Zitat: ...Orginal v. doralf.vom.wald Wie im link zum Waffengesetz nachzulesen ist, gilt der Bogen als Hieb-und Stichwaffe... /Zitat
IMHO stimmt das so nicht! Wenn man weiterließt kommt man zu folgender Stelle:
Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen
...
...
2. Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn,
– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder ...
...
Das trifft genau auf den Bogen zu, der mit keinem Wort im WaffG erwähnt wird.
Somit entfällt:
1. Erwerbsvorbehalt aufgrund des Alters.
2. Verbot des Führens
3. Nachweis der pers. Eignung bzw. eines Bedürfnisses und/oder Sachkunde
4. Besondere Auflagen bezgl. der Aufbewahrung
Daraus leite ich weiterhin ab, (ACHTUNG! - DAS IST NUR EINE PERS. INTERPRETATION!) dass ein Gegenstand der per se keine Waffe ist, auch nicht von Bestimmungendes WaffG bezgl. des Schießens berührt wird.
IMHO stimmt das so nicht! Wenn man weiterließt kommt man zu folgender Stelle:
Unterabschnitt 2 - Vom Gesetz ausgenommene Waffen
...
...
2. Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben werden, es sei denn,
– deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und Federdruckwaffen, Armbrüste) oder ...
...
Das trifft genau auf den Bogen zu, der mit keinem Wort im WaffG erwähnt wird.
Somit entfällt:
1. Erwerbsvorbehalt aufgrund des Alters.
2. Verbot des Führens
3. Nachweis der pers. Eignung bzw. eines Bedürfnisses und/oder Sachkunde
4. Besondere Auflagen bezgl. der Aufbewahrung
Daraus leite ich weiterhin ab, (ACHTUNG! - DAS IST NUR EINE PERS. INTERPRETATION!) dass ein Gegenstand der per se keine Waffe ist, auch nicht von Bestimmungendes WaffG bezgl. des Schießens berührt wird.
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jaberwok
Graubarts graue Zellen...
...arbeiten bei solchen Aussagen rasend schnell
Im Übrigen könnten wir ja mal Authomas auf die Sache ansetzen, vielleicht findet sie noch'n paar weitere entkräftende Paragrafen
Im Übrigen könnten wir ja mal Authomas auf die Sache ansetzen, vielleicht findet sie noch'n paar weitere entkräftende Paragrafen
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jaberwok
Jau Jau!
Mich würd mal eine fachliche Beurteilung meiner Interpretation bezüglich des Schießen interessieren.
Ääähem...
... ging es nicht um SCHWERTER? Vielleicht hat Doralf sich nur vertippt? :-o
Das Bögen unter Sportgeräte fallen, und nicht unter Waffen, ist doch bekannt... oder hab ich da jetzt was nicht richtig mitgeschnitten??
Sagts mir bitte, wenn ich mich irre, dann muß ich mal wieder "Scheibenputzen" 8-)
Edit: habs grad noch mal gecheckt, Doralf meinte bestimmt SCHWERTER. War wohl ein Freudscher Vertipper (kommt vor bei den vielen Bögen hier
)
Das Bögen unter Sportgeräte fallen, und nicht unter Waffen, ist doch bekannt... oder hab ich da jetzt was nicht richtig mitgeschnitten??
Sagts mir bitte, wenn ich mich irre, dann muß ich mal wieder "Scheibenputzen" 8-)
Edit: habs grad noch mal gecheckt, Doralf meinte bestimmt SCHWERTER. War wohl ein Freudscher Vertipper (kommt vor bei den vielen Bögen hier
Thoughts are magnetic -
you attract what you think about most.
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dann nehmen wir mal an...
...daß Alzheimer nicht wirklich iss
Hab nochmal nachgeblättert
Hab nochmal nachgeblättert
Unterabschnitt 2 - Tragbare Gegenstände
1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)
Hier das mit der Ausnahme bei Theater u. Ähnlichem.1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)
Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
...nehmen wir an letzter Absatz trifft für "uns" zu, dann wär'n wir wohl aus'm Schneider, oder doch nicht!?(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2. der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1. auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
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jaberwok
... im Prinzip ja.... Aber!
1. Kann man davon ausgehen, dass der durchschnittliche Ordnungshüter keine Ahnung hat (was ich ihm erstmal nicht übel nehme)
2. Die Beweislast bei mir liegt.
3. Ich den Ärger habe wenns Probleme gibt.
4. Recht haben und Recht bekommen 2 Paar Schuhe sind
5. Das man auf jeden Fall gut beraten ist nicht den Rambo raushängen zu lassen und verantwortungsvoll mit allem 'Kriegsgerät' umgeht.
6. Von der Hieb- und Stichwaffe trennt den Bogen nur EIN Satz! Es braucht eigentlich nur einmal etwas mit genug Publicity zu passieren, (was wir nicht hoffen !) sodas die Politiker Handlungsbedarf sehen und dann wars das.
[Werbung] BTW: Das Forum Waffenrecht vertritt auch Eure Interessen! - Wenn im Moment auch noch nicht akut - Vorbeugen ist immer besser ! [/Werbung]
jm2c
2. Die Beweislast bei mir liegt.
3. Ich den Ärger habe wenns Probleme gibt.
4. Recht haben und Recht bekommen 2 Paar Schuhe sind
5. Das man auf jeden Fall gut beraten ist nicht den Rambo raushängen zu lassen und verantwortungsvoll mit allem 'Kriegsgerät' umgeht.
6. Von der Hieb- und Stichwaffe trennt den Bogen nur EIN Satz! Es braucht eigentlich nur einmal etwas mit genug Publicity zu passieren, (was wir nicht hoffen !) sodas die Politiker Handlungsbedarf sehen und dann wars das.
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jm2c
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StefanMarea
- Jr. Member

- Beiträge: 89
- Registriert: 22.09.2003, 13:52
- zu punkt 2
darunter fällt der bogen nicht, dessen federenergie wird nicht durch eine sperrvorrichtung gespeichert ... bei einer armbrust ist das aber so, diese kann gespannt getragen werden
dass waffengesetz will mit diesem punkt das tragen einer gespannten und permanent einsatzbereiten waffe verhindern
darunter fällt der bogen nicht, dessen federenergie wird nicht durch eine sperrvorrichtung gespeichert ... bei einer armbrust ist das aber so, diese kann gespannt getragen werden
dass waffengesetz will mit diesem punkt das tragen einer gespannten und permanent einsatzbereiten waffe verhindern
Editierk?nig
Ciao StefanMarea
aka Stephan der Kaufmann
aka Stefan
morgen ist heute schon gestern ...
Ciao StefanMarea
aka Stephan der Kaufmann
aka Stefan
morgen ist heute schon gestern ...
nicht unbedingt...
...ist mit Sicherheit nicht der Fall. Nur das gespannt tragen können ist hier nicht der Knackpunkt. Die Möglichkeit, die Kraft über eine Auslösevorrichtung zu lösen steht in diesem Satz im Vordergrund.Orginal v, StefanMarea
das waffengesetz will mit diesem punkt das tragen einer gespannten und permanent einsatzbereiten waffe verhindern
Zu sehen ist die mit der doch erheblich stärkeren Leistung der Armbrust zum einen, sowie der weit besseeren Handlichkeit zum andern.
So in etwa stand's in einem Komentar, den ich mal zu diesem Thema gelesen hatte.